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Bayerisches LSG Urteil vom 29.03.2001 - L 9 AL 295/01

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 29.03.2001; Aktenzeichen S 36 AL 1284/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 29. März 2001 abgeändert und der Entscheidungstenor in Ziffer I wie folgt neu gefasst: Die Bescheide der Beklagten vom 14. Mai 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. August 1997 werden aufgehoben, soweit die Beklagte darin die Bewilligung des Arbeitslosengeldes vom 1. bis 28. Februar 1997 zurückgenommen und Erstattung der Leistungen sowie hinsichtlich des 1. April 1997 der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verlangt hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen, sowie sie nicht nach Ziffer I obsiegt hat.

III. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zur Hälfte zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Rücknahme und Erstattung des Arbeitslosengeldes sowie die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.

Der am 1972 geborene Kläger reiste am 10.11.1994 als Spätaussiedler aus der Russischen Föderation in das Bundesgebiet ein. Nach den Angaben in seinem Arbeitsbuch hatte er in Russland eine unvollständige Mittelschulausbildung erhalten und war beruflich als Montagearbeiter und Kraftfahrer, zuletzt als "Kraftfahrer der 1. Klasse", beschäftigt gewesen.

Vom Dezember 1994 bis Mai 1995 besuchte er einen ganztägigen Intensivkurs in der deutschen Sprache. Eingliederungshilfe der Beklagten bezog er vom 11.11.1994 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 11.05.1995. Vom 18.07.1995 bis 05.08.1996 stand er als Helfer bei einem Kunststoff-Unternehmen, vom 01.09. bis 31.12.1996 als Kraftfahrer in A...

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