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Bayerisches LSG Urteil vom 29.01.2008 - L 11 SO 72/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. unangemessene Unterkunftskosten. keine erneute Übergangsfrist von 6 Monaten. Zumutbarkeit des Umzugs

 

Orientierungssatz

1. Zur Prüfung und Festlegung der Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten nach § 29 Abs 1 SGB 12 in Höhe von 345 Euro (mit Nebenkosten ohne Heizung) für einen 2-Personen-Haushalt im Bereich der Stadt Kitzingen in Bayern in 2005/2006.

2. Ist der Hilfebedürftige bereits vom Sozialhilfeträger im Jahr 2002 über die als angemessen zu betrachtende Miethöhe ausreichend informiert worden, kommt die Einräumung einer erneuten Übergangsfrist von 6 Monaten nach § 29 Abs 1 S 3 SGB 12 zur Senkung der unangemessenen Unterkunftskosten nicht in Betracht.

3. Zur Zumutbarkeit des Umzuges bzw von Maßnahmen der Kostensenkung trotz hohen Lebensalters, gesundheitlicher Einschränkung bzw Behinderung und eines - nicht im Grundbuch eingetragenen - lebenslangen Wohnrechts im Haus des Kindes.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2010; Aktenzeichen B 8 SO 24/08 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.08.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der vom Beklagten zu tragenden Unterkunfts- und kalten Nebenkosten für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2006.

Der 1940 geborene Kläger zu 1 bewohnt zusammen mit der 1928 geborenen Klägerin zu 2 seit 1994 eine 66 qm große Erdgeschosswohnung, für die beide seit 01.01.2002 365,00 EUR Miete und 40,00 EUR kalte Nebenkosten an die Tochter der Klägerin zu 2 als Vermieterin zu zahlen haben. Die Tochter hat im Haus ebenfalls eine Wohnung.

Die Kläger hatten vor dem 01.01.2005 Leistungen nach dem Bundessozialhilfeg...

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