Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. Voraussetzung für Gewährung vollstationärer Krankenhausbehandlung. geeignete Behandlungsform. Anschlussheilbehandlung in einer spezialisierten Reha-Einrichtung anstelle der vollstationären Behandlung. Krankenkasse kann nicht rechtzeitig eine Einrichtung anbieten. Überschreitung der Grenzverweildauer im Verantwortungsbereich der Krankenkasse. stationäre Behandlung weiterhin aus medizinischen Gründen notwendig. Kürzung der Krankenhausrechnung als treuwidriges Verhalten der Krankenkasse
Leitsatz (amtlich)
1. Voraussetzung für die Gewährung von vollstationärer Krankenhausbehandlung ist, ob die vollstationäre Behandlung die (allein) geeignete Behandlungsform ist.
2. Kommt anstelle der vollstationären Behandlung allein eine Anschlussheilbehandlung in einer spezialisierten Reha-Einrichtung in Betracht und kann die Krankenkasse nicht rechtzeitig eine Einrichtung anbieten, liegt eine Überschreitung der Grenzverweildauer im Verantwortungsbereich der Krankenkasse.
3. Die stationäre Krankenhausbehandlung kann dann weiterhin aus medizinischen Gründen notwendig sein.
4. Zur Kürzung der Krankenhausrechnung als mögliches treuwidriges Verhalten der Krankenkasse.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 16. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 10.483,32 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin und Berufungsbeklagte begehrt die Zahlung von 10.483,32 EUR nebst Zinsen für eine erfolgte stationäre Behandlung des bei der Beklagten und Berufungsklägerin Versicherten C. Streitig ist hierbei die Verweildauer in stationärer Behan...