Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung nach § 29 Abs 2 AbgG
Leitsatz (amtlich)
§ 29 Abs 2 S 2 AbgG idF vom 21.12.2004 trägt dem Gebot der Vermeidung einer Doppelalimentation der Bundestagsabgeordneten Rechnung und verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das teilweise Ruhen der Regelaltersrente des Klägers wegen des Bezugs einer Abgeordnetendiät rechtmäßig war und eine daraus resultierende Rentenüberzahlung zurückzuzahlen ist.
Der im September 1945 geborene Kläger war vom 27.10.2009 bis zum 22.10.2013(17. Legislaturperiode) Abgeordneter des Deutschen Bundestags.
Am 31.08.2010 stellte er im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten einen Antrag auf Regelaltersrente. Sein Antrag wurde von der Beraterin S. S. aufgenommen und dabei das Formular R 100 online ausgefüllt. Die Frage, ob der Kläger ab Rentenbeginn Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete erhalten werde, wurde dabei mit "nein" beantwortet.
Mit Bescheid vom 30.09.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 01.10.2010 in Höhe von monatlich 2.242,19 Euro einschließlich eines Zuschusses zur Krankenversicherung. Die Ruhensregelung des § 29 Abs. 2 Abgeordnetengesetz (AbgG) wurde nicht angewendet. Im Bescheid findet sich unter der Überschrift "Mitteilungspflichten und Mitwirkungspflichten" unter anderem der Hinweis, dass neben anderen aufgeführten Leistungen der Bezug einer Entschädigung für Abgeordnete die Höhe der Rente beeinflussen könne u...