Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung. keine Auffang-Versicherungspflicht bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit durch Bezug höheren Wohngeldes und erneuter Hilfebedürftigkeit durch Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
Orientierungssatz
Es entsteht keine Auffangversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a SGB 5, wenn der Betroffene nach dem Bezug höheren Wohngelds nicht mehr hilfebedürftig nach dem SGB 12 ist, aufgrund der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung aber umgehend wieder hilfebedürftig wird.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.12.2010 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist eine Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten aus § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V für die Zeit ab 01.08.2009.
Der 1937 geborene Kläger hat rentenrechtliche Versicherungspflichtzeiten aus Beschäftigungen zurückgelegt von 1957 bis 1980. In den Tagen vom 04.02.1981 bis 11.02.1981 war der Kläger versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten wegen des Bezuges von Arbeitslosengeld. In der Folgezeit war er nicht mehr Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, zunächst bestand eine selbständige Tätigkeit, von 1987 bis 1992 war der Kläger arbeitsuchend gemeldet ohne Leistungsbezug. Seit 01.08.2002 bezieht der Kläger eine Altersrente. Diese betrug gemäß Rentenmitteilung der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern ab 01.07.2009 423,96 €. Seit 2005 erhielt der Kläger von der Beigeladenen ergänzende Leistungen der Grundsicherung im Alter (zuletzt gem. Bescheid vom 03.07.2009...