nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 30.09.1999; Aktenzeichen S 29 V 105/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 30.09.1999 sowie Abänderung der Bescheide vom 30.01. und 31.01.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.1995 verurteilt, beim Kläger ab 01.01.1990 Versorgungsente nach einer MdE um 50 v.H. zu gewähren. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat dem Kläger zwei Zehntel der außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob beim Kläger weitere Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anzuerkennen sind, die MdE über 40 v.H. auch wegen besonderer beruflicher Betroffenheit zu erhöhen ist und Berufsschadensausgleich zusteht.
Der 1932 geborene Kläger wurde am 28.01.1944 in K. in Oberschlesien in der Schule durch einen Sprengkörper (Eierhandgranate) verletzt, den ihm zuvor eine unbekannte Frau in die Hand gelegt hatte.
Auf seinen Antrag vom Juni 1951 wurden bei ihm durch Bescheid vom 12.06.1954 vom Versorgungsamt Düsseldorf als Schädigungsfolgen im Sinne der Entstehung anerkannt: 1. Verlust der Finger I bis IV der linken Hand, 2. winzige Weichteilstecksplitter im Gesicht. Die MdE wurde hierfür ab 01.06.1951 auf 40 v.H. eingeschätzt. Seitdem bezieht der Kläger auch Grundrente.
Am 06.03.1994 beantragte der Kläger nach Verlegung seines Wohnsitzes von Nordrhein-Westfalen (Erkrath) nach München beim Versorgungsamt München II die Aufhebung des Bescheids vom 12.06. 1954, da er seit der Kriegsverletzung unter seelischen Störungen und Depressionen l...