Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Pflegeversicherung. Pflegeheim. gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber Heimbewohnern. öffentliche Förderung. private Zuwendungen. § 74 Abs 1 S 1 der bayerischen Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
Leitsatz (amtlich)
Eine landesrechtliche Regelung, durch welche dem Träger einer stationären Pflegeeinrichtung die gesonderte Berechnung und Umlage betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen auf die Heimbewohner nach § 82 Abs 3 S 3 SGB XI nur insoweit gestattet wird, als sie sowohl durch Zuwendungen und Zuschüsse der öffentlichen Hand wie auch durch Zuwendungen Dritter nicht vollständig gedeckt sind, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 09. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Zustimmung des Beklagten zur gesonderten Berechnung von Abschreibungen auf Gebäude und Anlagegüter, welche mit Zuwendungen und Spenden Dritter finanziert wurden, zulasten der Bewohner einer stationären Pflegeeinrichtung des Klägers streitig.
Der Kläger, ein zum Diakonischen Werk Bayern gehörender regionaler Verbund, betreibt unter anderem die vollstationäre Pflegeeinrichtung "E. W. " in A-Stadt. Es besteht ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI mit dem Landesverband der Pflegekassen in Bayern. Das W. wurde vom Beklagten öffentlich gefördert im Sinne von § 9 SGB XI. Die Abschreibungen für die hiervon getätigten Investitionen liefen im streitgegenständlichen Zeitraum fort. In der Zeit von 1980 bis 2005 investierte der Kläger neben den öffent...