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Bayerisches LSG Urteil vom 27.06.2002 - L 9 EG 10/02

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 16.10.1998; Aktenzeichen S 6 EG 43/98)

 

Nachgehend

BSG (Entscheidung vom 24.04.2003; Aktenzeichen B 10 EG 15/02 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 16.10.1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch der Klägerin auf Erziehungsgeld (BErzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für die ersten mit zwölften Lebensmonate der Fünflinge A. , A. , A. , A. und A. streitig.

I.

Die am 1971 geborene verheiratete Klägerin ist die Mutter der am 1998 in Deutschland geborenen Kinder; sie stammt aus dem Kosovo, ist jugoslawische Staatsangehörige und hält sich mit einer Aufenthaltsbefugnis seit 25.05.1993 in der Bundesrepublik Deutschland auf. Seit der Geburt der Kinder lebt sie mit diesen und ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt, betreut und erzieht die Fünflinge und übt daneben keine Erwerbstätigkeit aus. Im Zeitraum 23.12.1997 mit 28.04.1998 erhielt sie von der AOK Mutterschaftsgeld in der Gesamthöhe von DM 3175,00.

Der Erstantrag auf Bewilligung von BErzg vom 30.03.1998 wurde durch Bescheide vom 14.04.1998 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin gehöre nicht zum Personenkreis des § 1 Abs.1a Satz 1 BErzGG, da sie als Ausländerin nicht im Besitz eines der erforderlichen qualifizierten Aufenthaltstitel sei, sondern nur über eine Aufenthaltsbefugnis verfüge. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, in dem darauf hingewiesen wurde, sie befinde sich seit 1993 in Deutschland, ihr Ehemann sei anerkannter Flüchtling und genieße wie sie Abschiebungsschutz, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 04.08.1998). Der...

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