nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 12.12.2000; Aktenzeichen S 42 KA 4197/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine ab Antragstellung erteilte Assistentengenehmigung rückwirkend ab dem Zeitpunkt zu erteilen wäre, zu dem eine früher befristete Genehmigung schon erloschen war.
Der Kläger ist als Urologe in R. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und auch belegärztlich tätig. Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 wurde dem Kläger auf seinen Antrag vom 23. Juni 1997 hin gemäß § 32 Abs.2 der Zulassungsverordnung-Ärzte die Genehmigung erteilt, Herrn Z. A. in der Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juli 1998 (halbtags) als Assistenten zum Zwecke der Weiterbildung zu beschäftigen. Mit Bescheid vom 27. November 1996 wurde ihm darüber hinaus die Genehmigung erteilt, Frau M. G. vom 27. November 1996 bis 26. November 1997 als Assistentin zu beschäftigen. Diese Genehmigung erfolgte im Hinblick auf die zusätzliche Belastung des Klägers durch seine belegärztliche Tätigkeit am Kreiskrankenhaus R ... Antragsgemäß wurde die Genehmigung zur Beschäftigung von Frau G. durch eine Genehmigung vom 16. Dezember 1996 ab 1. Januar 1997 ersetzt, die die Beschäftigung von Frau G. als Halbtagsassistenten vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 1997 zum Inhalt hatte. Am 23. Mai 1997 beantragte der Kläger dann erneut, die Genehmigung zur Beschäftigung von Frau G. als Assistentin (halbtags) wieder in eine Genehmigung zur ganztägigen Beschäftigung umzuwandeln, weil eine weitere dritte Assistentin sich ab 1. Mai 1997 im Mutterschut...