Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen für Kfz-Hilfe
Orientierungssatz
Bei der Bewilligung der Hilfe zur Beschaffung eines PKW handelt es sich um eine finale Leistung. Es muß die Möglichkeit der voraussichtlichen Eingliederung auf Dauer auch im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides noch gegeben sein. Steht bereits bei der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe fest, daß der Zweck der Leistung nicht mehr erreicht werden kann, darf der Rentenversicherungsträger diese nicht mehr erbringen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges bewilligen muß.
Der 1940 geborene Kläger leidet an den Folgen eines 1966 als Referendar erlittenen schweren Unfalles mit Hirnverletzung und Triparese mit Betonung der oberen und unteren linken Extremität. Trotz der Behinderung war der Kläger voll erwerbstätig als juristischer Sachbearbeiter (seit 1981 beim selben Arbeitgeber). Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber zum 30.06.1997 gekündigt. Der Kläger meldete sich arbeitslos und wandte sich nach seinen Angaben gegen die von der Hauptfürsorgestelle erteilte Zustimmung zur Kündigung.
Auf Antrag vom 22.07.1994 hatte die Beklagte dem Kläger, nachdem sie zuerst den Antrag abgelehnt hatte, auf seinen Widerspruch hin, ab 01.08.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei einem Leistungsfall am 22.07.1994 bewilligt (Bescheid vom 10.11.1995). Sie sah die vom Kläger ausgeübte Erwerbsfähigkeit nicht als rentenschädlich an, da der Kläger sie auf Kosten seiner Gesundheit erbringe. Dieser Entscheidung lagen Gutachten der Dres. K. und C. vom 27.06.1995 und 05.07.1995 zugrunde, wonach der Kläger nur noch 2 Stunden bis unter halbschichtig bzw. gar nicht mehr erwerbstätig sein konnte. Eine Besserungsaussicht wurde verneint. Die noch ...