Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. gewerblicher Arbeitsunfall. landwirtschaftlicher Unternehmer. Betriebshilfe gem § 54 SGB 7. landwirtschaftliche Krankenversicherung. Leistungsausschluss gem § 11 Abs 5 SGB 5. Verletztengeldbezug als Grundleistung
Leitsatz (amtlich)
Ein Landwirt, der einen bei einer nicht landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versicherten Arbeitsunfall erleidet, hat weder gegen diese noch gegen die landwirtschaftliche Krankenkasse einen Anspruch auf Betriebshilfe.
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.02.2011 wird wie folgt abgeändert: Auch die Klage gegen die Beigeladene wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten für vom Kläger in Anspruch genommene Betriebshilfe.
Der im Jahre 1973 geborene Kläger erlitt am 22.07.2009 einen Arbeitsunfall in Ausübung seiner bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Lagerarbeiter, als er auf einer Treppe stürzte und sich dabei am rechten Unterschenkel verletzte. Infolgedessen war er vom 22.07.2009 bis 23.08.2009 arbeitsunfähig, dabei vom 27.07.2009 bis 01.08.2009 in stationärer Behandlung. Der Kläger ist seit dem 01.03.2008 als landwirtschaftlicher Unternehmer bei der Beigeladenen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) (pflicht-)krankenversichert. Am 23.07.2009 stellte er daher bei der Beigeladenen einen Antrag auf Betriebshilfe. Die Beigeladene gab diesen Antrag am 31.07.2009 an die Beklagte weiter mit dem Bemerken, dass diese zuständig sei. Mit Schreiben vom 19.08.2009 teilte die Beklagte der Beigeladenen mi...