Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Mutwillenskosten. Betreiben eines sinnlosen Rechtsstreits
Orientierungssatz
Ein bestimmtes klägerisches Verhalten und das weitere Betreiben eines sinnlosen Rechtsstreits ist als mutwillig iS von § 192 SGG zu beurteilen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger für die Monate Januar bis Dezember 1994 zu wenig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt hat.
Der Kläger ist Arbeitgeber von zwei Mitgliedern der Beklagten. Die Beklagte hat am 09.06.1995 bei ihm eine Beitragskontenabstimmung durchgeführt und für das Jahr 1994 eine Nachforderung von 2.105,88 DM erhoben (Schreiben vom 05.07.1995)
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.07.1995 Widerspruch ein. Ein ausdrücklicher Widerspruchsbescheid erging nicht.
Statt dessen hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.1995 aufgrund Beitragsnachweises des Klägers für den gleichen Zeitraum (Januar bis Dezember 1994) insgesamt 2.125,98 DM Beiträge plus Säumniszuschläge nachgefordert. Auch gegen diesen Bescheid wurde Widerspruch eingelegt, der mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.1995 zurückgewiesen wurde. Die gegen diese Bescheide gerichtete Feststellungsklage (Feststellung der Nichtigkeit) hat das Sozialgericht München unter dem Az.: S 13 Kr 321/95 mit rechtskräftigem Urteil vom 28.03.1996 zurückgewiesen. Am 15.04.1996 erhob der Kläger dann Anfechtungsklage (Az.: S 18 Kr 128/96).
Am 26.07.1996 ging beim Sozialgericht München eine Klage (S 18 Kr 235/96) mit dem Antrag ein, festzustellen, daß der Bescheid der Beklagten vom 05.07.1995 nichtig ist. Für den Fall, daß der Verwaltungsakt nicht nichtig sei, solle die Kasse verpflichtet werden, über den eingelegten Widerspruch zu entscheiden. Es sei Untätigkeitsklage veranlaßt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.11.1996 a...