Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. Zulassungsentziehung. gröbliche Pflichtverletzung in der Vergangenheit. Wohlverhalten während des sozialgerichtlichen Verfahrens
Orientierungssatz
1. Zum Vorliegen einer gröblichen Verletzung der vertragsärztlichen Pflichten iSv § 95 Abs 6 S 1 SGB 5 (vgl BSG vom 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R = BSGE 93, 269 = SozR 4-2500 § 95).
2. Eine an sich aufgrund gröblicher Pflichtverletzungen in der Vergangenheit indizierte Ungeeignetheit des Vertragsarztes, die eine Zulassungsentziehung rechtfertigt, kann infolge veränderter Umstände während des sozialgerichtlichen Verfahrens relativiert werden, wenn zur Überzeugung des Gerichts zweifelsfrei ein künftig ordnungsgemäßes Verhalten des betreffenden Arztes prognostiziert werden kann. Jeder durch Tatsachen belegte ernstliche Zweifel an einer wirklich nachhaltigen Verhaltensänderung des betroffenen Vertragsarztes, die eine positive Prognose rechtfertigt, führt dagegen dazu, dass ein rechtlich relevantes Wohlverhalten nicht vorliegt (vgl BSG vom 19.7.2006 - B 6 KA 1/06 R = SozR 4-2500 § 95 Nr 12).
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. August 2007 und der Beschluss des Beklagten vom 21. Oktober 2003 werden aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, über den Widerspruch des Klägers gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 26. Mai 1999 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Zulassungsentziehung durch den Bescheid des Beklagten vom 28.10.2003.
Der Kläger erhielt 1993 die Sonderzulassung als Arzt für radiologische Diagnostik in A-Stadt in den Räum...