Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichteten Beiträgen eine Versichertenrente beanspruchen kann.
Der 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war in Deutschland vom Juli 1962 bis Februar 1968 mit Unterbrechungen versicherungspflichtig beschäftigt. Einen nach Rückkehr in die Türkei gestellten Antrag auf Beitragserstattung lehnte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg mit Bescheid vom 15.07.1970 ab.
Der Kläger beantragte am 02.12.2002 die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 10.02.2003 und Widerspruchsbescheid vom 05.12.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Es seien keine auf die allgemeine Wartezeit anrechnungsfähige Zeiten vorhanden, da die vom Kläger zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge durch die LVA Württemberg erstattet worden seien. Die LVA Württemberg habe auf Antrag des Klägers vom 06.06.1974 mit Bescheid vom 16.02.1976 die von ihm geleisteten Beiträge in Höhe von 3.510,40 DM erstattet.
Im anschließenden Klageverfahren hat der Kläger vorgebracht, dass er weder im Jahr 1974 die Erstattung der Beiträge beantragt noch den von der Beklagten genannten Auszahlungsbetrag erhalten habe.
Die Beklagte hat unter Vorlage eines Ausdrucks aus dem Versichertenkonto des Klägers entgegnet, dass die Akte über den Erstattungsvorgang vernichtet worden sei, dem Versichertenkonto aber das Antragsdatum zu entnehmen sei. Ferner sei u.a. ersichtlich, auf welche Zeiträume sich die Erstattun...