Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Eingliederungsleistungen. Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Eingliederungszuschuss. Rückforderung nach ordentlicher Arbeitgeberkündigung in der Probezeit. Voraussetzungen einer Befreiung von der Rückzahlungspflicht. Abmahnung
Leitsatz (amtlich)
Nur nach entsprechender Abmahnung, die Voraussetzung einer ordentlichen Kündigung wäre, ist ein Arbeitgeber von der Rückzahlungspflicht eines Eingliederungszuschusses befreit.
Normenkette
SGB III § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 5; SGB III § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; SGB III § 92 Abs. 2 S. 1; SGB III § 92 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; SGB III § 92 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; SGB III § 92 Ab S. 3; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; SGB I § 14; SGG § 183; SGG § 193 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
BSG (Urteil vom 10.04.2024; Aktenzeichen B 7 AS 1/23 R)
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 29. September 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Rückforderung eines vom Beklagten bewilligten Eingliederungszuschusses.
Die Klägerin, eine in der Werbebranche tätige GmbH, stellte zum 15.02.2017 als Graphiker Herrn H (H) ein, der zuletzt im arabischen Sprachraum als "Graphic Designer" tätig war und über geringe Deutschkenntnisse verfügte. Im Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.
Die Klägerin beantragte für die Beschäftigung von H beim Beklagten einen Eingliederungszuschuss unter Verwendung des Formulars des Beklagten. Im Antragsformular des Beklagten wurde ausdrücklich auf die Nachbeschäftigungspflicht hingewiesen. Außerdem wurde im Antragsformular darauf hingewiesen, dass - von wenigen Ausna...