Entscheidungsstichwort (Thema)
Medizinisches Versorgungszentrum. Anknüpfungspunkt von Gesamtpunktzahlvolumen und Leistungsbeschränkung. Einbeziehung der einheitlichen Leistungsabrechnung aller dort tätigen Ärzte- kein Verstoß gegen Verfassungsrecht
Orientierungssatz
Bei einem Medizinischen Versorgungszentrum kann Anknüpfungssubjekt von Gesamtpunktzahlvolumen und Leistungsbeschränkung aufgrund der einheitlichen Leistungsabrechnung nur das Punktzahlvolumen aller dort tätigen Ärzte sein, wie sie in die gemeinsame Abrechnung eingegangen ist. Dies verstößt weder gegen Art 3 Abs 1 GG noch gegen Art 12 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beigeladenen zu 1. wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. Februar 2008 aufgehoben und die Fortsetzungsfeststellungsklage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der aufgrund Anstellung eines Arztes festgesetzten Leistungsbegrenzung eines Medizinischen Versorgungszentrums.
Mit Bescheid des Zulassungsausschusses Ärzte Mittelfranken vom 8. März 2006 wurde das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) A-Stadt zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Gründer und Inhaber der Fa. A. (Kläger) ist der Chirurg Dr. P., der seine vertragsärztliche Zulassung in das MVZ einbrachte und dort auch als Chirurg arbeitete. Zudem brachte der fachärztliche Internist Dr. G. seine Zulassung ein, um dort als angestellter Arzt tätig zu sein.
Der Kläger ließ sich darüber hinaus die Anstellung des Chirurgen Dr. R. genehmigen. Ein dritter Versorgungsauftrag bzw. ein weiterer Vertragsarztsitz ist auf das MVZ nicht übertragen worden. Eine Verpflichtungserklärung zur Leistungs...