Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld: Leistungsanspruch für Angehörige von in Deutschland stationierten US-Soldaten
Leitsatz (amtlich)
1. Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 NATOTrStatZAbk angeordnete Nichtanwendung der im Bundesgebiet geltenden Bestimmungen über soziale Sicherheit und Fürsorge beschränkt sich auf den von der Entsendung als Mitglied einer Truppe, eines zivilen Gefolges und als Angehöriger erfassten Bereich.
2. Die Nichtanwendung findet nicht statt, wenn die Angehörigen entweder in allen Zweigen der Sozialversicherung versichert sind oder die jeweiligen Sozialleistungsgesetze in ihren Tatbestandsmerkmalen an Sachverhalte anknüpfen, die sich außerhalb des internen Bereichs befinden.
3. Letzteres ist im Elterngeldrecht der Fall, wenn die Angehörigen im Elterngeld-Bemessungszeitraum für die Leistungsbemessung relevante Erwerbseinkünfte erzielt haben.
Tenor
I. Auf die Berufung wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. April 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft das Begehren der Klägerin, für Betreuung und Erziehung ihres Sohns N. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu erhalten.
Die 26-jährige Klägerin ist deutsche Staatsangehörige und mit dem US-amerikanischen Staatsbürger L. A. verheiratet (Eheschließung 06.03.2014), der Angehöriger der US-Streitkräfte ist (Stationierung in G-Stadt). Bis einschließlich Juli 2014 war sie Schülerin der N. Fremdsprachenschule gewesen (Ausbildung zur staatlich geprüften Fremdsprachenkorrespondentin). Seit 01.08.2011 hatte sie in einem Minijob (acht Wochenstunden) als Regalauffüllerin gearbeitet. Im Zuge dessen war die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicheru...