rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 27.10.1994; Aktenzeichen S 15 Vs 410/93) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 27.10.1994 abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger das Merkzeichen H bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres zuzuerkennen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu 2/3 zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger die Merkzeichen B und H bei einer primären Nebennierenrindeninsuffizienz zustehen.
Der vormals beklagte Freistaat Bayern stellte bei dem am 1991 geborenen Kläger mit Bescheid vom 07.08.1992 eine "allgemeine Leistungsminderung bei Nebennierenfunktionsstörung" mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 fest. Der Widerspruch, mit dem der Kläger die Feststellung eines GdB von 60 und die Zuerkennung der Merkzeichen B und H begehrte, war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.04.1993).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) hat der Kläger weiterhin die Feststellung eines GdB von 60 und die Zuerkennung der Merkzeichen B und H begehrt. Die vom SG von Amts wegen gehörten Sachverständigen Dr.O. (Gutachten vom 07.10.1993) und Prof. Dr.G. (Gutachten vom 18.01.1994) haben einen GdB von 50 bzw 60 angenommen und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Merkzeichens H angenommen. Das Merkzeichen H hat Prof. Dr.G. deshalb bejaht, weil dieses nach bestehender Praxis bei allen angeborenen Stoffwechselstörungen zugebilligt werde und lebensbedrohliche Zustände sich beim Kläger innerhalb kürzester Zeit entwickelt könnten. Das SG ist den von ihm gehörten Sachverständigen nicht gefolgt und hat die Klage mit Urteil vo...