Entscheidungsstichwort (Thema)
gesetzliche Unfallversicherung. Beitragsrecht. Gefahrtarifstelle. risikogerechte Zuordnung. Fachtierarzt für Pathologie. tierärztliches Labor
Leitsatz (amtlich)
Angesichts des Spielraums der Berufsgenossenschaft bei der Erstellung eines Gefahrtarifs sind von den Versicherten gewisse Härten für einen kürzeren Zeitraum hinzunehmen.
Orientierungssatz
Zur rechtmäßigen Veranlagung eines Fachtierarztes für Pathologie, der mit seinem Unternehmen - einem tierärztlichen Labor - pathologische und histologische Untersuchungen an keimfreiem und nicht infektionsgefährdendem Material durchführt, zur Tarifstelle 05 des Gefahrtarifs 1995 (sonstige tierärztliche Unternehmen, Beratung und ähnliches, Strukturschlüssel 0461) mit der Gefahrklasse 12,3.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.01.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Veranlagungsbescheid vom 28.06.1996, mit dem sie das Unternehmen des Klägers der Gefahrtarifstelle 02 mit der Gefahrklasse 2,1 zuordnete, mit Bescheid vom 17.08.1998 aufheben, das Unternehmen ab 01.09.1998 der Gefahrtarifstelle 05 (sonstige tierärztliche Unternehmen) verbunden mit der Gefahrklasse 12,3 zuordnen und auf dieser Veranlagung basierend ab 01.09.1998 höhere Beiträge einfordern durfte.
Der Kläger ist Fachtierarzt für Pathologie und seit dem 01.04.1985 mit seinem Unternehmen, einem tierärztlichen Labor, das nach seinen Angaben pathologische und histologische Untersuchungen an keimfreiem, nicht infektionsgefährdendem Material durchführt, bei der Beklagten versichert. Bei seine...