Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I.
Die 1927 geborene Klägerin beantragte am 22. März 2004 Leistungen der Pflegeversicherung. Die Beklagte holte eine Stellungnahme des MDK in Bayern vom 1. Juli 2004 nach Hausbesuch ein. Danach bestand, vor allem aufgrund einer Depression, ein Zeitbedarf für den Bereich Grundpflege in Höhe von 29 Minuten pro Tag (Körperpflege: 15 Minuten, Ernährung: 2 Minuten, Mobilität: 12 Minuten), für hauswirtschaftliche Versorgung von 20 Minuten pro Tag. Die Pflegestufe I sei nicht zu gewähren.
Mit Bescheid vom 2. Juli 2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte sie eine erneute Stellungnahme des MDK vom 1. Oktober 2004 nach Hausbesuch ein. Der Zeitbedarf für die Grundpflege wurde danach nur mehr mit 12 Minuten (Körperpflege: 4 Minuten, Ernährung: 2 Minuten, Mobilität: 6 Minuten), für die hauswirtschaftliche Versorgung mit 45 Minuten eingeschätzt. Im Vordergrund stehe der hauswirtschaftliche Versorgungsbedarf. Die Klägerin wirke aufgeschlossen, orientiert und gepflegt; sie sei ohne Hilfsmittel mobil. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. November 2004 zurück.
Auf die Klage hat das Sozialgericht Landshut aktuelle Befundberichte eingeholt und die Sozialmedizinerin Dr. H. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Nach dem Gutachten vom 24. Mai 2006 bestehen bei der Klägerin als pflegebegründende Gesundheitsstörungen depressive Episod...