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Bayerisches LSG Urteil vom 23.02.2022 - L 19 R 643/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut.

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach den Regelungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut.

 

Normenkette

SGB VI § 307d Abs. 1 S. 3, § 56 Abs. 3 Sätze 1-3, § 57 Sätze 1-2, §§ 294, 294a; SGB IV § 4; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6; NATO-Truppenstatut-Zusatzabkommen Art. 13 Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 03.08.2022; Aktenzeichen B 5 R 70/22 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.10.2020 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Klägerin ein weiterer halber persönlicher Entgeltpunkt (0,5) wegen Kindererziehung für ihre Tochter D aufgrund der Neuregelung der sog. Mütterrente II ab dem 01.01.2019 zuzuerkennen ist und sie in der Folge Anspruch auf eine höhere Altersrente hat.

Die 1952 geborene Klägerin war mit einem Soldaten der United States Armed Forces verheiratet. In der Zeit von Januar bis Oktober 1985 hielt sich die Klägerin mit ihrem Mann in den USA auf und brachte dort 1985 das gemeinsame Kind M zur Welt. Ab dem 08.10.1985 hielt sich die Familie bis Januar 1988 wieder in Deutschland auf. Am 22.12.1986 brachte die Klägerin die gemeinsame Tochter D zur Welt. Von Januar 1988 bis Juli 1992 hielt sich die Familie wieder in den USA auf. Seit 01.07.1992 lebt die Klägerin in Deutschland. Nach Angaben der Klägerin wurde die Ehe am 28.01.1998 geschieden.

Mit Bescheid der Beklagten vom 25.02.2005 wurden im Rentenkonto der Klägerin folgende Zeiten der Kindererziehung anerkannt:

- Für die am 10.05.1985 geborene Tochter M die Zeit vo...

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