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SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung / § 294 Anspruchsvoraussetzungen

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(1)[1] 1Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. 2Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich.

Bis 31.07.2004:

(1) 1Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat, eine Leistung für Kindererziehung. 2Der Geburt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze gleich. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für

1.

Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1907

vom 1. Oktober 1987 an,

2.

Mütter der Geburtsjahrgänge 1907 bis 1911

vom 1. Oktober 1988 an,

3.

Mütter der Geburtsjahrgänge 1912 bis 1916

vom 1. Oktober 1989 an und

4.

Mütter der Geburtsjahrgänge 1917 bis 1920

vom 1. Oktober 1990 an.

 

(2) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten Gebieten steht die Geburt außerhalb dieser Gebiete gleich, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes ihren gewöhnlichen Aufenthalt

 

1.

in diesen Gebieten hatte,

 

2.

zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes oder unmittelbar vorher entweder sie selbst oder ihr Ehemann, mit dem sie sich zusammen dort aufgehalten hat, wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil sie selbst oder ihr Ehemann versicherungsfrei oder von der Versicherung befreit war, oder

 

3.

bei Geburten bis zum 31. Dezember 1949 zwar außerhalb dieser Gebiete hatte, aber der gewöhnliche Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten aus Verfolgungsgründen im Sinne des § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes a...

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