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Bayerisches LSG Urteil vom 22.07.1998 - L 16 RJ 329/96

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 19.06.1996; Aktenzeichen S 7 Ar 1201/94 A)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19. Juni 1996 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen gem. § 39 SGB VI erfüllt.

Die am ...1934 geborene Klägerin ist Kroatin mit Wohnsitz in ihrer Heimat. Sie war vom 01.01.1973 bis 17.10.1984 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und hat 121 Pflichtbeiträge in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegt. In ihrer Heimat war die Klägerin mit Unterbrechungen vom 24.03.1960 bis 27.03.1971 sowie vom 18.10.1986 bis 23.07.1987 beschäftigt. In der Zeit vom 18.10.1984 bis 17.10.1986 sowie vom 24.07.1987 bis 23.07.1989 hat sie eine sog. "verlängerte Versicherungszeit" nach Beendigung der Pflichtversicherung gem. Art. 69 des Gesetzes über die Grundrechte aus der Renten- und Invalidenversicherung sowie gem. den Art. 98 bis 101 der Satzung der Selbstverwaltungs-Interessen-Gemeinschaft der Arbeiterrenten- und Invalidenversicherung Kroatien zurückgelegt.

Die Klägerin hat erstmals am 23.06.1989 einen Antrag auf Altersrente für Frauen gestellt, der mit Bescheid der Beklagten vom 18.06. 1990 abgelehnt wurde, da die Klägerin vom Alter her noch nicht die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld erfülle.

Am 23.06.1994 hat die Klägerin abermals einen Antrag auf Gewährung einer Altersrente für Frauen gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid der Beklagten vom 04.08.1994 abgelehnt. Die Klägerin erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente für Frauen gem. § 39 SGB VI nicht, da sie nach Vollendung des 40. Lebens...

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