Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindererziehungszeiten für Witwenrente
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Anwendung des § 307d SGB VI bei einer Witwe, die keine Rente aus eigener Versicherung bezieht, sondern nur die aus der Versicherung ihres Ehemannes abgeleitete Hinterbliebenenrente.
Normenkette
SGB VI § 307 Abs. 1 Sätze 1, 3, Abs. 1a, 3, § 50 Abs. 1, §§ 56-57, 88 Abs. 2, § 210 Abs. 1 Nr. 2, § 249 Abs. 1, 6, 7 S. 2; SGB X §§ 44, 48 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 15.10.2021 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.04.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.06.2019 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf eine höhere Witwenrente unter Berücksichtigung der sog. "Mütterrente II" ab dem 01.01.2019 hat.
Die am 04.02.1935 geborene Klägerin war die Ehefrau des am 17.02.1924 geborenen und am 21.05.2017 verstorbenen Versicherten P. Die Ehe wurde am 17.08.1958 geschlossen. Aus der Ehe gingen 4 Kinder hervor:
- S, geb. 28.08.1959
- A, geb. 31.08.1960
- E, geb. 08.06.1962
- R, geb. 22.08.1971
Seit 01.10.1972 war der Versicherte als selbständiger Landwirt tätig. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung soll nach den Unterlagen der Beklagten in der Zeit vom 01.09.1987 bis 31.12.1987 mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 1.800,-- DM für den gesamten Zeitraum bei seinem Sohn E vorgelegen haben.
Am 08.09.1987 stellte der Versicherte bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten für seine 4 Kinder und gab zusätzlich zusammen mit seiner Ehefrau die Erklärung ab, dass er als Vater die Kinder in ihren ers...