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Bayerisches LSG Urteil vom 21.12.2016 - L 18 AS 669/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anfechtung einer Meldeaufforderung. Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstands. Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung

 

Leitsatz (amtlich)

I. Zum Wert des Beschwerdegegenstandes bei Anfechtung einer Meldeaufforderung.

II. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist ohne Durchführung des Vorverfahrens zulässig, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat.

III. Zum Feststellungsinteresse bei einer erledigten Meldeaufforderung.

 

Orientierungssatz

1. Besteht bei der Anfechtung einer Meldeaufforderung das wirtschaftliche Interesse des Klägers darin, zukünftig von den möglichen wirtschaftlichen Folgen des Nichterscheinens auf eine Meldeaufforderung hin verschont zu bleiben, ist zur Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstands an der Höhe der nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II für den Fall, dass ein Leistungsberechtigter trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden, nicht nachkommt, drohenden Minderung anzuknüpfen.

2. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Meldeaufforderung ist wegen der Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit im Rahmen der Anfechtung des deswegen ergangenen Minderungsbescheids nicht unter dem Gesichtspunkt einer Präjudizialität zu begründen.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.06.2016 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Meldeaufforderung des Beklagten vom 07.02.2013 zum 27.02.2013 rechtswidrig war.

Der 1954 geborene Kläger bezog vom Beklagten ab 13.03.2009 ...

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