nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragserstattung. Glaubhaftmachung
Leitsatz (redaktionell)
Eine Beitragserstattung ist nur möglich, wenn tatsächlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden.
Normenkette
SGB VI §§ 210, 286a
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 23.06.2004; Aktenzeichen S 6 RJ 1/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 23. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente bzw. höherer Beitragserstattung.
Der 1925 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. Dort hat er keine Versicherungszeiten zurückgelegt.
Zusammen mit seinem formlosen Rentenantrag vom 05.06.2001 legte er eine Lohnbescheinigung der Bauunternehmung K. O. aus N. von Oktober und Dezember 1971 sowie eine Bescheinigung der Baumschule B. in K. vom 20.06.1971 des Inhalts vor, dass dort "Herr E. M." seit 01.03.1971 beschäftigt sei. Soweit die Ortsangaben des Klägers zu identifizieren sind, war er von 1965 bis 1972 in W. und R. , von 1970 bis 1972 in N. und 1971 in K. beschäftigt. Nachdem Ermittlungen der Beklagten bei der AOK Frankfurt, Wiesbaden und Rosenheim sowie bei der LVA Hessen, Oberbayern und der IKK Rhein-Main ergebnislos waren, lehnte die Beklagte am 04.03.2002 eine Rentengewährung mit der Begründung ab, Versicherungszeiten seien nicht nachgewiesen. Den Widerspruch dagegen wies sie am 17.10.2002 als verspätet zurück.
Von Amts wegen führte die Beklagte die Ermittlungen nach Versicherungszeiten weiter. Trotz der Angabe der verschiedenen aktenku...