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Bayerisches LSG Urteil vom 21.03.2012 - L 16 AS 202/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Abgrenzung von Einkommen und Vermögen. Zufluss vor Antragstellung, aber nach Beginn des Leistungszeitraums. Berücksichtigung als Einkommen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn einem Antrag auf Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II Rückwirkung zukommt, so ist für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Beginn des Leistungszeitraums maßgeblich.

2. Deshalb sind Zuflüsse von Geld oder Geldeswert, die zwar vor Antragstellung aber innerhalb des von der gesetzlichen Rückwirkung des Antrags erfolgten Zeitraums erfolgen, als Einkommen i.S.v. § 11 SGB II und nicht als Vermögen i.S.v. § 12 SGB II zu beurteilen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.02.2013; Aktenzeichen B 14 AS 51/12 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 07.10.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ein noch vor Antragstellung, aber schon am Tag der Antragstellung ausgezahltes Gehalt als Einkommen oder als Vermögen zu berücksichtigen ist. Konkret geht es darum, ob das am 01.04.2008 dem Konto des Klägers (Kl.) gutgeschriebene Einkommen für den Monat März 2008 als Einkommen für den Monat April 2008 zuzurechnen war oder Vermögen darstellte.

Der Kläger (Kl.) hatte bis zum 31.03.2008 eine Beschäftigung und bekam sein letztes Gehalt für den Monat März 2008 in Höhe von 1.189,45 € netto am 01.04.2008 (Tag der Wertstellung laut Kontoauszug) auf seinem Konto bei der C. in C-Sta...

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