Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosenversicherung. Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge. Einrede der Verjährung. Bedeutung von Betriebsprüfungen. fehlende Verurteilungsmöglichkeit des Beigeladenen. bindende Entscheidung des beigeladenen Versicherungsträgers. keine Anwendung der §§ 75 Abs 5 und 181 SGG wegen prozessualem Ausnahmecharakter
Orientierungssatz
1. Regelungszweck des § 181 SGG ist, ebenso wie in §§ 180 und 75 SGG, es verfahrensrechtlich zu ermöglichen, im Sozialrecht widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und die materiell-rechtlich richtige Entscheidung ohne Rücksicht auf eine bereits eingetretene Rechtskraft oder Bindungswirkung durchzusetzen. Insofern wird für die Anwendung dieser Vorschrift vorausgesetzt, dass die frühere (bindend oder rechtskräftig gewordene) Entscheidung ihrem materiellen Inhalt nach der nunmehr zu treffenden Entscheidung widerspricht (vgl BSG vom 21.5.1980 - 7 RAr 19/79 = BSGE 50, 111 = SozR 1500 § 181 Nr 1).
2. Die Ablehnung eines Anspruches in § 181 SGG ist etwas anderes als die Erhebung der Einrede der Verjährung, bei der es nicht um den Anspruch geht, sondern um ein Leistungsverweigerungsrecht, dh die Erfüllung des Anspruchs. Auch wenn eine dauernde Einrede dem Anspruch auch auf Dauer entgegensteht und Forderungen, denen eine dauernde Einrede entgegensteht, zivilrechtlich gelegentlich so behandelt werden, wie wenn sie nicht bestünden (zB §§ 813, 814 BGB), lässt sich jedoch daraus kein allgemeiner Grundsatz für die Anwendung des § 181 SGG ableiten. Eine analoge Anwendung des § 181 SGG ist wegen des prozessualen Ausnahmecharakters dieser Vorschrift nicht möglich, es fehlt schon an einer Regelungslücke.
3. § 75 Abs 5 SGG lässt eine Verurteilung des beigeladenen Versicherungsträgers zu, ohne dass dieser zuvor einen Besche...