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Bayerisches LSG Urteil vom 20.02.2002 - L 16 RJ 283/01

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 21.03.2001; Aktenzeichen S 6 RJ 830/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.06.2003; Aktenzeichen B 5 RJ 24/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 21.03.2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Besitzschutz persönlicher Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung, die der vorangegangenen Berufsunfähigkeitsrente zugrunde gelegen haben.

Der Kläger hat sowohl in der knappschaftlichen Rentenversicherung als auch in der Arbeiterrentenversicherung Beiträge entrichtet. Er erhielt von der Beklagten ab 01.11.1990 Rente wegen Berufsunfähigkeit, die mit Bescheid vom 11.09.1992 ab 01.06. 1992 in eine Dauerrente umgewandelt wurde. Berechnungsgrundlage waren persönliche Entgeltpunkte der ArV in Höhe von 29,4591 und der Knappschaftsversicherung in Höhe von 4,0299.

Mit Bescheid vom 29.07.1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.02.1998 anstelle von Berufsunfähigkeitsrente ab 01.02. 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dabei legte sie persönliche Entgeltpunkte der ArV in Höhe von 30,5807 und der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 3,2340 zugrunde.

Auf den Widerspruch wegen Anrechnung und Bewertung der Ausbildungszeiten erließ die Beklagte am 17.10.1998 einen Neufeststellungsbescheid, worin sie die Zeiten der Berufsausbildung höher Höhe von 31,1012 und der knappschaftlichen Rentenversicherung in Höhe von 3,4041. Die Beklagte führte aus, bei der Umwandlung der Berufsunfähigkeitsrente in eine Erwerbsunfähigkeitsrente sei die Summe der Entgeltpunkte jetzt höher, so dass kein Rückgriff auf besitzgeschüt...

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