Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft im Hinblick auf den Stichtag 16.11.2000
Leitsatz (redaktionell)
Die Beschränkung der Rückwirkung einer im Rahmen des § 44 Abs.1, Abs. 4 SGB X vorzunehmenden Statusänderung nach § 6 Abs. 1 S. 2 SchwbAwVO gilt nicht nur für steuerrechtliche Nachteilsausgleiche i.S.v. § 33b EStG, sondern auch im Hinblick auf den rentenrechtlich relevanten Stichtag 16.11.2000 i.S.v. § 236a SGB VI.
Normenkette
SGB VI § 236a; SGB X § 44; SchwbAwVO § 6 Abs. 1 S. 2; EStG § 33b
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.11.2006 und der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2005 insoweit abgeändert, als der Beklagte verurteilt wird, den Grad der Behinderung mit Wirkung ab 01.08.1999 bis 28.01.2002 mit 40 festzustellen und eine entsprechende Bescheinigung nach § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) auszustellen.
II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 09.11.2006 zurückgewiesen.
III. Der Beklagte erstattet dem Kläger 2/10 der notwendigen außergerichtlichen Kosten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1949 geborene Kläger ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 und 69 des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Für die Zeit ab 29.01.2002 ist der Grad der Behinderung (GdB) mit 50 festgestellt worden. Streitig ist zwischen den Beteiligten die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 50 ab August 1999.
Der Erstantrag des Klägers vom 21.01.2002 ist am 29.01.2002 im Amt für Versorgung und Familienförderung L. eingegangen. Der Beklagte hat den GdB mit Bescheid des Amtes für Versor...