nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 04.08.1998; Aktenzeichen S 5 AL 233/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.08.1998 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30.06.1996, 18.07.1997 und 23.10.1997 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeiträume vom 14.05.1997 bis 30.08.1997 und vom 06.10.1997 bis 31.12.1997 zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
III. Die Revision wird zugelassen, soweit die Gewährung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 14.05.1997 bis 30.08.1997 im Streit ist.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 14.05.1997 bis 30.08.1997 und vom 06.10.1997 bis 31.12.1997 streitig.
Der 1952 geborene ledige Kläger war vom 04.11.1979 bis 31.12.1995 als Schlafwagenschaffner bei der M. , Niederlassung Köln, beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis war dem Kläger ordentlich unter Einhaltung der Kündigungsfrist gekündigt worden.
Vom 14.11.1995 bis 13.05.1997 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt und erhielt Krankengeld von der AOK Rheinland.
Der Kläger war seit Mai 1993 in B. polizeilich gemeldet, wo er ein eigenes Haus besaß. Das Haus verkaufte er im November 1996 mit Übergabe zum 01.01.1997 an ein Ärzte-Ehepaar aus Bochum, das das Haus lediglich als Ferienhaus nutzen wollte. Der Kläger beaufsichtigte das Haus auch nach dem Verkauf für die neuen Eigentümer, die ihm dazu einen Schlüssel belassen hatten.
Der Kläger hatte sich in H. im nahen Dänemark ein Haus gekauft. Dahin war er Anfangs 1997 umgezogen.
B. liegt ca 6 km nördlich von N. und ca 7,5 km südlich der deutsch-dänischen Grenze. H. lieg...