Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Versäumung der Berufungsfrist. Schriftlichkeitserfordernis. fehlende Unterschrift. Wiedereinsetzung
Orientierungssatz
1. Ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs 1 SGG zu gewähren, wenn die Berufungsfrist aufgrund unvollständiger Hinweise des Berufungsgerichts versäumt wird?
2. Zu den Voraussetzungen wirksamen Berufungseinlegung bei fehlender Unterschrift.
Nachgehend
Tatbestand
Das Sozialgericht Landshut wies mit Gerichtsbescheid vom 28.05.1999 eine Klage des Klägers auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit als unbegründet ab. Dieser Bescheid wurde dem bis dahin von keinem Prozessbevollmächtigten vertretenen Kläger am 19.06.1999 an seinem Wohnsitz in B zugestellt und trug eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung.
Ein als "Berufung" gekennzeichnetes Schreiben eines als Bevollmächtigter des Klägers auftretenden Rechtsanwalts ging am 23.07.1999 beim Sozialgericht Landshut und am 04.08.1999 beim Bayer. Landessozialgericht ein. Als Anschrift des Rechtsanwalts wurde die Stadt "B" ohne Postleitzahl genannt; das Schreiben trug keine Unterschrift. Datiert war es unter "B".
Ein Schriftsatz des Senats vom 09.08.1999 an diesen Rechtsanwalt mit der Aufforderung, die Unterschrift auf der beigelegten Berufungsschrift nachzuholen, kam am 30.08.1999 als unzustellbar zurück, weil die bezeichnete Straße in B nicht existiere.
Mit Schreiben vom 01.09.1999 wandte sich der Senat unmittelbar an den Kläger mit der Aufforderung, die Unterschrift durch seinen Bevollmächtigten selbst herbeizuführen und das Schriftstück bis spätestens 19.09.1999 zurück zu schicken. Dies blieb ohne Erfolg.
Mit Schreiben vom 28.09.1999 wiederum an den Kläger persönlich wurde weg...