nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungsakt. Widerspruch. Kostenerstattung. Berufliches Eingliederungsmaßnahmeangebot des Arbeitsamts unter Androhung einer Sperrzeit als bloß vorbereitendes Verwaltungshandeln, kein Verwaltungsakt
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Angebot des Arbeitsamts von beruflichen Eingliederungsmaßnahmen in Form von Trainingsmaßnahmen an einen Arbeitslosen ist bloß vorbereitendes schlichtes Verwaltungshandeln, auch wenn gleichzeitig bei ungerechtfertigter Ablehnung eine Sperrzeit angedroht wird.
2. Das Arbeitsamt macht mit dem Angebot einer Trainingsmaßnahme nur einen Vorschlag an den Arbeitslosen, den es mit dem Hinweis auf den Eintritt einer Sperrzeit verbindet und nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung.
3. Die Kosten für ein Widerspruchsverfahren des Arbeitslosen gegen das Arbeitsamt sind deshalb in diesem Fall nicht erstattungsfähig.
Normenkette
SGB X § 31 Abs. 1 S. 1, §§ 62, 63 Abs. 1 S. 1; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2 Nr. 3, §§ 35, 48, 59, 77, 97, 309; SGB I §§ 60, 66; SGG §§ 86a, 192 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 20 Abs. 3
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 19.09.2002; Aktenzeichen S 46 AL 190/01 u.a.) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. September 2002 in Ziffer III. der Urteilsformel aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Zwischenfeststellungsklage wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Kosten des Widerspruchsverfahrens.
Der 1945 geborene Kläger hatte letztmals einen Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 23.03.1992 bis 19.11.1992 erworben. ...