Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung: Anerkennung einer Berufskrankheit. Voraussetzung der Anerkennung einer Wie-Berufkrankheit. Anforderungen an den zeitlichen Zusammenhang zwischen Berufsausübung und Erkrankung
Leitsatz (amtlich)
Zur Ablehnung einer Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage 1 zur BKV bzw. einer Wie-Berufskrankheit bei einer zeitlichen Lücke von mindestens 17 Jahren zwischen Beendigung der Tätigkeit und Nachweis der ersten Erkrankungssymptome.
Orientierungssatz
Liegt zwischen einer Tätigkeit mit schädlichen Gesundheitseinwirkungen aus Lösungsmitteln und dem erstmaligen Auftreten einer Erkrankung des Nervensystems (hier Polyneuropathie bzw. Enzephalopathie) ein mehrjähriger Zeitraum (hier: 17 Jahre), so scheidet die Annahme einer Kausalität zwischen Schadstoffeinwirkung und Krankheit im Regelfall aus. Die Annahme einer Berufskrankheit kommt in diesem Fall deshalb wegen der fehlenden Einwirkungskausalität nicht in Betracht.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 16. März 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob beim Kläger eine Berufskrankheit nach der Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) bzw. eine Wie-Berufskrankheit festzustellen ist.
Der 1941 geborene Kläger war vom 1. August 1955 bis 2. August 1963 als Auszubildender und Maschinenschlosser bei der Firma S. in A-Stadt, anschließend vom 19. August 1963 bis 30. Juni 1965 und vom 1. Januar 1967 bis 30. September 1987 als kaufmännischer Angestellter - unterbrochen durch die Wehrdienstzeit vom 1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1966 - und ab 1. Oktober 1987 als Lagerist tätig. Am 8. Januar 1996 zeigte der Hautarz...