Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt <hier: Orthopäde>. Erbringung von kernspintomographischen Leistungen
Orientierungssatz
1. Ein Orthopäde kann kernspintomographische Leistungen im Rahmen seines Fachgebietes Orthopädie zwar erbringen, aber nur dann, wenn er die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach den Kernspintomographie-Richtlinien erfüllt.
2. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Kernspintomographie-Vereinbarung deshalb rechtswidrig wäre, weil sie keine, auf einzelne Gebiete beschränkte Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Leistungen in der Kernspintomographie im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vorsieht.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger zum Kolloquium gemäß § 8 Abs.3 Kernspintomographie-Vereinbarung in der Fassung vom 10. Februar 1993 zuzulassen ist.
Der Kläger ist zusammen mit drei weiteren Orthopäden (Dr.H, Dr.K und Dr.S) in einer Gemeinschaftspraxis in E niedergelassen und als Vertragsarzt zugelassen. Erstmals mit einem Schreiben vom 24. Februar 1992 beantragte er, ihm die fachliche Qualifikation für kernspintomographische Untersuchungen auf dem orthopädischen Fachgebiet nach den BMÄ/E-GO Nrn. 5505, 5506 und 5512 zu bescheinigen. Er sei seit 1988 mitverantwortlich bei der Anfertigung und Auswertung von kernspintomographischen Untersuchungen an der Anlage der Universität Erlangen und den Anlagen von Siemens UBMed beschäftigt. Damit habe er bis jetzt vier Jahre in der kernspintomographischen Diagnostik absolviert. Seine Ausbildung zum Arzt für Orthopädie habe er im Februar 1991 abgeschlossen.
Die Vorstandskommission Kernspintomographie vom 18. Juni 1993 stellte...