nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 23.10.2003; Aktenzeichen S 8 U 232/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls vom 22.09.1999 eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat und des- halb ein von der Beklagten zu entschädigender Arbeitsunfall vorliegt.
Der 1965 geborene Kläger, der den Beruf des KFZ-Mechanikers erlernte, war bis zum Unfalltag als Schlosser und danach im selben Betrieb als Mechaniker beschäftigt. Am 22.09.1999 nahm er nach Arbeitsschluss am PKW seines Schwiegervaters, D. P. , eine Reparatur in einer zu seinem Wohnhaus gehörenden Garage vor. Dabei geriet ihm ein Eisensplitter in das linke Auge, was zum nahezu vollständigen Sehverlust auf dem verletzten Auge führte.
Am 03.02.2000 zeigte der Kläger den Unfall erstmals der Beklagten an. Er gab an, er habe in Nachbarschaftshilfe eine Reparatur am Fahrzeug des D. P. ausgeführt. Die Beklagte erlangte bei ihren Ermittlungen Kenntnis von der Unfallanzeige des Klägers gegenüber der AOK. Darin hatte der Kläger am 08.11. 1999 mitgeteilt, der Unfall habe sich beim Reparieren seines eigenen PKW s ereignet. Auf Rückfrage der Beklagten ließ der Kläger am 29.03.2000 eine - von ihm zunächst nicht, erst am 29.08.2000 unterschriebene - Erklärung durch seinen Onkel, dem im Berufungsverfahren als Zeugen einvernommenen E. B. , abgeben. Darin führte er aus, es habe sich um das Fahrzeug seines Schwiegervaters gehandelt. Dieser habe ihn gebeten, einen Defekt zu beheben. Als sich der Unfall ereignete, habe er bereits 1 Stunde gearbeitet gehabt und hätte noch ca. 0,5 Stunden ...