Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Anrechnung von Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. mehr als geringfügige selbstständige Tätigkeit. Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. gleichwertige Berücksichtigung der Kinderberücksichtigungszeiten
Orientierungssatz
1. Pflichtbeiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind keine Pflichtbeiträge im Sinne des § 57 S 2 SGB 6.
2. Zum Anrechnungsausschluss von Kinderberücksichtigungszeiten bei Ausübung einer mehr als geringfügigen selbstständigen Tätigkeit für Zeiträume, in denen keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden und gleichzeitig eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand, das keine mit den Kinderberücksichtigungszeiten vergleichbare Sozialregelung vorsieht.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 06.08.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung weiterer Kinderberücksichtigungszeiten streitig.
Die 1962 geborene Klägerin ist die Mutter der Kinder L. (geb. 1996), S. und A. (beide geb. 2000). Sie hat am 22.09.2006 bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung gestellt und hierbei angegeben, die Kinder seit der Geburt durchgehend erzogen zu haben. Seit 02.10.1989 arbeite sie in Vollzeit als Rechtsanwältin und sei bei der Bayer. Rechtsanwaltsversorgungskammer versichert.
Mit Bescheid vom 18.01.2007 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin die im Versicherungsve...