Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich. Altersrente. Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person. Bestimmung der Leistungsbezugsdauer nach § 37 Abs 2 VersAusglG bei schuldbefreiender Leistungserbringung durch den Rentenversicherungsträger
Leitsatz (amtlich)
Die Rentenleistungen, die von einem Rentenversicherungsträger mit schuldbefreiender Wirkung vorübergehend an die ausgleichspflichtige Person noch erbracht wurden, sind nicht als Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten iS des § 37 Abs 2 VersAusglG anzusehen.
Orientierungssatz
Hat ein Rentenversicherungsträger im Rahmen eines Versorgungsausgleichs vor der Kürzung der Rentenanwartschaft des Ausgleichsverpflichteten die Rentenleistung an diesen in einer Übergangszeit mit schuldbefreiender Wirkung nach § 30 VersAusglG vorerst ungekürzt weiter erbracht, stellt diese Zeit keine Versorgungszeit der ausgleichsberechtigten Person aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht iS des § 37 Abs 2 VersAusglG dar.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.02.2011 und der Bescheid vom 05.02.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die dem Kläger bewilligte Rente ab 01.02.2010 ungekürzt zu gewähren.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Altersrente ohne Kürzung durch Versorgungsausgleich hat.
Der 1942 geborene Kläger erhielt von der Beklagten mit Rentenbescheid vom 06.11.2002 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem 01.06.2002 bewilligt; ab dem 01...