Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Anfechtung einer Erledigterklärung. Protokollierung. Widerruf. Überrumpelung
Orientierungssatz
1. Das prozessuale Institut der übereinstimmenden Erledigungserklärung findet auch im sozialgerichtlichen Verfahren Anwendung.
2. Prozessrechtliche Erklärungen sind nicht wegen Irrtums anfechtbar (BSG, 6. April 1960, 11/9 RV 214/57, BSG, 19. März 2002, B 9 V 75/01 B, BSG, 24. April 2003, B 11 AL 33/03 B).
Normenkette
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1, § 162 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 165 S. 1
Nachgehend
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.07.2012 vor dem Bayerischen Landessozialgericht durch die gerichtliche Teil-Erledigt-Erklärung vom 11.11.2014 beendet worden ist, soweit Beitragspflicht und Beitragshöhe für die Zeit vom 01.01.2010 bis 09.03.2010 sowie ab 01.08.2011 betroffen sind.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Rechtsstreit zur Versicherungs- und Beitragspflicht er Klägerin durch Erledigterklärung beendet ist.
1. Die Klägerin ist gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Mit Klage vom 27.1.2011 zum Sozialgericht München hatte sie sich gegen ein Schreiben der Beklagten vom 9.9.2010 und die Bescheide vom 16.11.2010 sowie 1.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 11.4.2011 gewandt mit dem Ziel, Versicherungs- und Beitragsfreiheit zu erreichen. Über die Berufung gegen den diesbezüglich abschlägigen Gerichtsbescheid vom 10. 7. 2012 hat der Senat am 11.11.2014 verhandelt. Dort haben die anwaltlich vertretene Klägerin sowie die Beklagte übereinstimmend folgende Teil-Erledigungserkläru...