Entscheidungsstichwort (Thema)
Opferentschädigung. Sexuelle Nötigung, Psychische Folgen. Posttraumatische Belastungsstörung. Verschlimmerung
Leitsatz (redaktionell)
Ist mit Ende der Pharmakotherapie beim Gewaltopfer eine psychische Stabilisierung eingetreten, kann eine rentenberechtigende MdE auch dann nicht mehr gerechtfertigt sein, wenn der Kläger zwar noch über zeitweise Flash-back-Erlebnisse, vegetative Stigmata mit Angst und einer psychogenen Verstärkung der Rückenschmerzproblematik mit nachfolgenden Schlafstörungen klagt, aber gleichwohl Schule und Berufsausbildung abgeschlossen hat und eine wesentliche Verschlechterung der psychischen Beschwerden nicht erkennbar ist.
Normenkette
OEG § 7 Abs. 1
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts L. vom 02.04.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1986 geborene Kläger macht einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) im Zusammenhang mit einer am 01.05.1994 erlittenen sexuellen Nötigung geltend. Nach den damaligen Ermittlungen der Kriminalpolizei-Inspektion S. befand sich der Kläger am 01.05.1994 zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder beim "Maibaumaufstellen" in M.. Im Verlaufe des Nachmittags spielte er mit mehreren Kindern, auch mit dem 1982 geborenen Schädiger F. S., der ebenfalls in M. wohnhaft ist. Der Kläger begab sich mit F. S. (F.S.) zusammen in ein nahe gelegenes altes, unbewohntes Wohnhaus, da F.S. angab, dem Kläger dort etwas zeigen zu wollen. Dort zog F.S. dem Kläger und anschließend sich selbst die Hose aus und versuchte mit dem Kläger den Analverkehr zu vollziehen. Dabei hielt er die Hände des Klägers fest. Anschließend zwang F.S. den Kläger, seinen Penis in den Mund zu...