nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 17.06.1998; Aktenzeichen S 13 RA 163/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. Juni 1998 wird zurückgewiesen.
II. Auf die Widerklage der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte DM 1.041,71 zu zahlen.
III. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung eines nach dem Tod des Versicherten überzahlten Rentenbetrages in Höhe von DM 1.041,71 und insbesondere die Befugnis der Beklagten, diese Forderung durch Verwaltungsakt durchzusetzen, streitig.
Der am ...1995 verstorbene Versicherte ... bezog von der Beklagten seit Jahren Versichertenrente. Die Rente wurde über den Tod hinaus bis einschließlich Januar 1996 auf das Konto des Versicherten bei der Raiffeisenbank Dasing-Obergriesbach e.G. überwiesen. Die Überzahlung für die Zeit von Oktober 1995 bis einschließlich Januar 1996 betrug DM 4.174,82, wovon der Beklagten über den Postrentendienst der Betrag von DM 3.133,11 zurückerstattet wurde. Die Bank teilte der Beklagten im Februar 1996 auf Anfrage mit, dass das Konto zwischenzeitlich aufgelöst worden sei und benannte als letzten Verfügungsberechtigten den Kläger. Die Beklagte ermittelte, dass am 07.12.1995 über den Nachlass des Versicherten das Konkursverfahren eröffnet worden war und der Kläger zum Konkursverwalter ernannt wurde. Weiter teilte die Bank mit, dass nach dem Tod des Versicherten auf das Sequesterkonto des Klägers noch Zahlungen in Höhe von DM 1.132,98 und DM 251,66 erfolgt seien.
Mit Bescheid vom 20.01.1997 forderte ...