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Bayerisches LSG Urteil vom 15.07.1998 - L 13 RA 85/96

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 24.04.1996; Aktenzeichen S 6 An 71/95)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.04.1999; Aktenzeichen B 6 KA 69/98 B)

BSG (Beschluss vom 26.04.1999; Aktenzeichen B 10 LW 20/98 B)

 

Tenor

I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. April 1996 sowie Abänderung des Bescheides vom 29. Juni 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 1995 verurteilt, bei Berechnung der großen Witwenrente der Klägerin Entgeltpunkte von 68,9189 zugrunde zu legen.

II. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berechnung der großen Witwenrente der Klägerin.

Die am ...1949 geborene Klägerin ist die Witwe des am ...1944 geborenen und am 03.10.1991 verstorbenen Versicherten ... Mit Bescheid vom 13.02.1992 bewilligte die Beklagte der Klägerin Hinterbliebenenrente ab 03.10.1991 und berechnete sie nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -. Eine Zurechnungszeit kam nicht zur Anrechnung. Die Rente belief sich auf DM 1.190,00. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres (03.01.1992) betrug die Rente DM 714,00.

Im Hinblick auf das zum 01.01.1992 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI -, wurden gemäß § 307 SGB VI Entgeltpunkte ermittelt. Dies geschah, indem der Monatsbetrag der zu leistenden anpassungsfähigen Rente durch den aktuellen Rentenwert und den für die Rente zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Rentenartfaktor geteilt wurde. Ausgehend von einem aktuellen Rentenwert von 41,44 und einem Rentenartfaktor von 0,25 für die kleine Witwenrente ergaben sich 68,9189 persönliche Entgeltpunkte.

Mit Bescheid vom 29.06.1994 bewilligte die Beklagte ab 01.09.1994 die g...

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