Entscheidungsstichwort (Thema)
Opferentschädigung. Tod der nichtehelichen Lebensgefährtin. Bräutigamversorgung als Härteausgleich iS von § 89 BVG
Orientierungssatz
Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz erhält nur die Witwe bzw der Witwer; für eine sogenannte "Brautversorgung" ist kein Raum (Anschluß an BSG vom 24.4.1991 - 9a RVg 2/90 = SozR 3-3100 § 89 Nr 1).
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger beansprucht Hinterbliebenenversorgung nach seiner am 14.12.1994 an den Folgen einer Gewalttat gestorbenen Lebensgefährtin J B der Mutter seiner beiden Kinder.
Den am 26.07.1994 gestellten diesbezüglichen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 09.11.1995 ab, weil der Kläger nicht "Hinterbliebener" im Sinne des Gesetzes sei. Die Gewährung eines Härteausgleichs wurde mit der Begründung versagt, daß der Kläger trotz gemeinsamer Kinder und Haushaltsgemeinschaft keine Ehe eingegangen sei.
Im Widerspruchsverfahren brachte der Kläger vor, daß er in gleicher Weise schutzbedürftig sei wie ein Witwer, denn er hätte mit der Mutter seiner Kinder zusammengelebt, die Vaterschaft anerkannt und würde jetzt seine Kinder alleine erziehen. Die Eheschließung sei für das Frühjahr 1995 fest vereinbart gewesen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 08.02.1996 zurück, weil die Voraussetzungen für eine "Bräutigamversorgung" im Weg des Härteausgleichs nicht vorlägen.
Das am 29.02.1996 angerufene Sozialgericht Augsburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.05.1996 abgewiesen und dies im wesentlichen mit einer Entscheidung des BSG vom 24.04.1991 (9a RVg 2/90) begründet.
In seiner Berufung hat der Kläger vorgebracht, das BSG habe in der angeführten Entscheidung den Begriff "Härte" falsch ausgelegt. Es dürften...