Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. Beitragspflicht von Versorgungsbezügen. Lebensversicherung. Hinterbliebenenversorgung. Auszahlung einer Kapitalleistung an eine überlebende Waise
Leitsatz (amtlich)
1. Eine an einen bezugsberechtigten Hinterbliebenen aus einer im Wege der Direktversicherung begründeten Lebensversicherung ausgezahlte Kapitalleistung ist auch dann beitragspflichtiger Versorgungsbezug nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V (Rente der betrieblichen Altersversorgung), wenn der Hinterbliebene zuvor nicht vom Versicherten wirtschaftlich abhängig, zum Beispiel unterhaltsberechtigt, war.
2. Ein Fall der Hinterbliebenenversorgung liegt bereits dann vor, wenn die Einsetzung der hinterbliebenen Person als Bezugsberechtigte eine freiwillige Zuwendung zu ihren Gunsten, etwa im Sinne einer nicht nach § 1601 BGB geschuldeten Unterhaltsleistung, darstellt. Auch in diesem Fall weist die Einnahme die vom § 229 Abs 1 SGB V geforderte Unterhaltsersatzfunktion auf.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.04.2016 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Lebensversicherung.
Die 1978 geborene Klägerin ist bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Am 16.04.2013 erhielt sie von der S. a.G. eine Kapitalleistung in Höhe von 82.548,64 Euro ausbezahlt.
Nachdem die Beklagten hiervon Kenntnis erlangt hatten, erließ die Beklagte zu 1, auch für die Beklagte zu 2, am 13.06.2013 einen Beitragsbescheid und zog die Kapitalleistung für einen Zeitraum von zehn Jahren zur Be...