nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 06.06.2001; Aktenzeichen S 19 KR 796/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2001 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 2.908,67 EUR zuzüglich 4 % Zinsen aus - 252,88 EUR seit 01.08.1996 - 134,86 EUR seit 01.11.1996 - 392,16 EUR seit 01.11.1997 - 219,18 EUR seit 01.03.1998 - 196,34 EUR seit 01.04.1998 - 207,80 EUR seit 01.02.1999 - 146,11 EUR seit 01.10.1999 - 173,84 EUR seit 01.04.2000 - 146,17 EUR seit 01.10.2000 - 283,58 EUR seit 01.04.2001 - 166,10 EUR seit 01.10.2001 - 414,03 EUR seit 01.05.2002 - 175,62 EUR seit 01.01.2003 zu bezahlen.
III. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Sonstige Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Behandlungskosten.
Die 1950 geborene Klägerin, die ihren Wohnsitz in T. (Israel) hat, ist seit 01.04.1971 als Ortskraft beim Beklagten versicherungspflichtig beschäftigt und arbeitet als Bibliothekarin in Teilzeit. Sie ist Pflichtmitglied bei der beigeladenen AOK Bayern.
Die Klägerin hat sich nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit von den israelischen Vorschriften befreien lassen. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (AOK-Bundesverband) hat mit Schreiben vom 16.02.1990 dem Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin seit 01.07.1989 für die Dauer ihrer Beschäftigung nach Zustimmung der zuständigen israelischen Behörde nicht den israelischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit untersteht, sondern den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.
Zwischen dem B...