Entscheidungsstichwort (Thema)
Auf- bzw Verrechnung. Ausländer mit Wohnsitz im Ausland. Hilfebedürftigkeit. Form von Auf- bzw Verrechnungserklärungen
Leitsatz (amtlich)
1. Der Vollstreckungsschutz bei der Auf- bzw Verrechnung nach §§ 51 Abs 2, 52 SGB 1 gilt auch für Ausländer mit Wohnsitz im Ausland. Prüfungsmaßstab für eine bestehende oder drohende Hilfebedürftigkeit sind dabei nicht die bundesrechtlichen (SGB 2, SGB 12), sondern die am Wohnsitz geltenden Sozialhilfevorschriften (vgl BSG vom 12.4.1995 - 5 RJ 12/94 = SozR 3-1200 § 51 Nr 4).
2. Sofern sich aus den zu erfragenden Angaben des Versicherten zum Lebensunterhalt Anhaltspunkte für eine bestehende oder drohende Sozialhilfebedürftigkeit ergeben, hat der Versicherungsträger hierzu erforderliche Ermittlungen durchzuführen, gegebenenfalls über die zuständigen ausländischen Behörden.
3. Auch ein Verwaltungsakt, mit dem eine Leistung erstmals festgestellt oder festgesetzt wird, erfolgt zur Durchsetzung eines Anspruchs iS des § 52 Abs 1 S 1 SGB 1 und führt somit bei Unanfechtbarkeit zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.
Orientierungssatz
Aufrechnung- bzw Verrechnungserklärungen dürfen als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung im Wege eines Verwaltungsaktes erfolgen (Anschluss an BSG vom 21.7.1988 - 7 RAr 51/86 = BSGE 64, 17 = SozR 1200 § 54 Nr 13, BSG vom 25.3.1982 - 10 RKg 2/81 = BSGE 53, 208 = SozR 1200 § 52 Nr 6, BSG vom 18.2.1992 - 13/5 RJ 61/90 = SozR 3-1200 § 52 Nr 3, Festhaltung an LSG München vom 21.9.2005 - L 13 R 4215/03 und entgegen BSG vom 24.7.2003 - B 4 RA 60/02 R).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 29. November 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
S...