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Bayerisches LSG Urteil vom 14.11.2006 - L 17 U 200/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. haftungsbegründende Kausalität. Nachweis. erhöhtes Infektionsrisiko. Beweiserleichterung. Hepatitis-C-Erkrankung. Nadelstichverletzung beim Abräumen eines Essenstabletts im Krankenhaus

 

Orientierungssatz

1. Zur Anerkennung einer aktiven Hepatitis-C-Erkrankung eines Versicherten, der sich im Krankenhaus beim Abräumen eines Essenstabletts eines Patienten an der dort abgelegten und gebrauchten Spritzenkanüle verletzte, als Folge eines Arbeitsunfalles.

2. Die für die Berufskrankheiten im Merkblatt zu BKV Anl Nr 3101 angeführten Beweiserleichterungen sind auch auf Arbeitsunfälle übertragbar.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.04.2009; Aktenzeichen B 2 U 29/07 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden der Bescheid der Beklagten vom 14.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.08.2002 und das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.03.2004 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, beim Kläger die Hepatitis C-Erkrankung als Folge eines Arbeitsunfalls anzuerkennen und die entsprechenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 08.06.1999 als Arbeitsunfall streitig.

Der 1970 geborene Kläger war seit 15.10.1998 bei der Firma A. Catering beschäftigt. Seine Tätigkeit umfasste im Verbundkrankenhaus D./F. das Abräumen von Essenstabletts sowie den Transport und das Ausräumen von Essenswaren.

Er stellte sich am 25.04.2001 bei dem Durchgangsarzt Dr. S. vor und gab an, bei dieser Arbeit etwa im Juni 1999 beim Abräumen von Essenstabletts in eine gebrauchte Kanüle gegriffen und sich da...

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