nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 12.06.2002; Aktenzeichen S 36 AL 1454/00) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 12. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1939 geborene F. B. war beim Kläger vom 01.07.11977 bis 30.09.1996 als Mitarbeiter in der Hausverwaltung beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösungsvertrag vom 18.01.1996 zum 30.09.1990 gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von DM 4.000,00.
Am 20.09.1996 meldete sich Herr B. bei der Beklagten arbeitslos und beantragte mit Wirkung zum 01.10.1996 die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg). Als Gründe für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gab Herr B. an, der Kläger habe zum 01.10.1995 einen Teil der Einrichtung G.straße, in der er beschäftigt gewesen sei, an die LVA verpachtet. Dadurch habe er aus seiner Dienstwohnung ausziehen müssen. Seine Arbeitszeit in der Einrichtung G.straße sei auf 50 % reduziert worden. Für die restlichen 50 % der Arbeitszeit sei er in die Hausverwaltung als Sachbearbeiter versetzt worden. Die Arbeit habe nicht seinen Vorstellungen entsprochen und darum habe er am 18.01.1996 den Auflösungsvertrag unterschrieben.
Mit Bescheid vom 11.10.1996 stellte die Beklagte gegenüber Herrn B. wegen einer noch zustehenden Urlaubsabgeltung bis 31.10.1996 und der erhaltenen Abfindung ein Ruhen des Anspruchs auf Alg gemäß § 117 Abs.1a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) fest. Mit Bewilligungsverfügung vom 16.10.1996 wurde Herrn B. Alg ab 24.12.1996 bewilligt. Mit Bescheid vom 23.10.1996 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 01.10. bis 23.12. 199...