Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsarzt. § 103 Abs 4a S 3 SGB 5. Beschränkung des Umfangs der Nachbesetzungsstelle auf den Umfang einer Teilzeitanstellung des ausscheidenden Arztes auch bei ursprünglichem Verzicht auf eine Vollzulassung
Leitsatz (amtlich)
Soweit eine Vollzulassung nach § 103 Abs 4a SGB 5 nur in eine Angestelltengenehmigung mit einem Anrechnungsfaktor von 0,75 umgewandelt wird, ist eine Nachbesetzung dieser Arztstelle auch nur im maximalen Umfang einer 3/4 Arztstelle möglich, da eine weitere 1/4 Arztstelle nie vakant war.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.09.2013 aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) im Berufungsverfahren zu tragen. Die Kosten der übrigen Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf die Genehmigung einer Anstellung des Dr. R. im Tätigkeitsumfang von weiteren 10 Wochenstunden hat.
Die Klägerin ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit Vertragsarztsitz in A-Stadt, Planungsbereich Landkreis M.. Der Planungsbereich ist mit einem Versorgungsgrad von 165,6 % (Landesausschusssitzung vom 10.6.2013) für die Arztgruppe der HNO- Ärzte wegen Überversorgung gesperrt. Dr. O., HNO- Arzt im Planungsbereich M., hatte im September 2009 auf seine (Voll)zulassung nach § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V verzichtet, um ab 1.10.2009 bei der Klägerin als angestellter Arzt mit einem Tätigkeitsumfang von 23,5 Wochenstunden (Bedarfsplanungsanrechnungsfaktor 0,75) tätig zu ...