Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Krankenversicherung: Kosten für Hautstraffungen nach einer Operation zur Magenverkleinerung (postbariatrische plastische Operation)
Leitsatz (amtlich)
1. Die Entfernung einer Hautschürze ist nicht als grundsätzlich notwendige Folge einer Operation zur Magenverkleinerung anzusehen.
2. Überschüssige Haut z.B. an Oberschenkeln, Oberarmen und Brüsten aufgrund Gewichtsverlustes nach einer bariatrischen Operation stellt für sich genommen keinen krankhaften Befund oder regelwidrigen Körperzustand dar.
3. Eine Entfernung überschüssiger Hautlappen aus dermatologischen Gründen kommt nur in Betracht, wenn durch den Hautüberschuss ständige Hautreizungen wie Pilzbefall, Sekretionen oder entzündliche Veränderungen auftreten.
4. Zur Erstattung der Kosten für eine Hautstraffung an Oberschenkeln bei Beeinträchtigungen auf orthopädischem Fachgebiet.
5. Zum Vorliegen einer Entstellung bei Hautschürzen.
Orientierungssatz
Bei einer Schürzenbildung im Bereich der Oberschenkel liegt eine Entstellung vor, wenn die Hautlappen an den Oberschenkelinnenseiten in der Öffentlichkeit auch im bekleideten Zustand erheblich auffallen, weil diese Hautfettschürzen und die durch diese bedingten deutlichen Bewegungseinschränkungen und weichteilbedingten Gangstörungen insbesondere in Bewegung deutlich sichtbar sind.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 25. März 2019 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2018 verurteilt, die Kosten für die durchgeführte Oberschenkelstraffung in Höhe von 6.557,19 Euro zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin z...